Verteilungsarten

Wie wird verteilt?

Verteilt wird nach Möglichkeit werkbezogen, d.h. auf diejenigen Werke und Darbietungen, die die Einnahme generiert haben. Gleichzeitig ist der Verteilaufwand so tief als möglich zu halten. Die Kriterien für die Verteilung werden in einem Reglement festgelegt, das vom Institut für Geistiges Eigentum IGE genehmigt werden muss.

Werkbezogene Verteilung (Art. 49 Abs. 1 URG)

Weitaus der grösste Teil der Einnahmen wird individuell an die Rechteinhaber verteilt. In den meisten Verteilbereichen verfügen die Verwertungsgesellschaften über detaillierte Informationen darüber, wie die Werke verwendet wurden. Auf dieser Grundlage wird nutzungsbezogen verteilt: So können etwa bei den Fernsehsendungen der SRG die Entschädigungen den effektiv gesendeten Werken zugewiesen werden. Bei Reproduktionen von Werken der bildenden Kunst werden die Anteile an die Berechtigten aufgrund der tatsächlichen Nutzungen berechnet und ausbezahlt. Diese Verteilungen finden in regelmässigen Abständen statt, die grossen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit meist einmal im Jahr, und zwar jeweils über Nutzungen des Vorjahrs.

Pauschalverteilung
(Art. 49, Abs. 2 URG)

Gewisse Nutzungen lassen sich nicht in einem vernünftigen Zeitrahmen und/oder mit angemessenem Aufwand dokumentieren. Weiter gibt es Tarife, wo gar keine Nutzungsdaten vorhanden sind und die Nutzung deshalb geschätzt werden muss. Dies ist etwa der Fall bei den Vergütungen für die Fotokopie, wo nicht erhoben werden kann, welche geschützten Werke wie häufig kopiert werden. Gelder aus diesen Tarifen werden als Pauschalsummen ausbezahlt, in der Regel auf der Basis von werkbezogenen Verteilungsdaten.

Zuwendungen kulturelle und soziale Stiftungen
(Art. 48, Abs. 2 URG)

Alle Schweizerischen Verwertungsgesellschaften verteilen einen Teil ihres Verwertungserlöses an die Stiftungen für Kulturförderung und Sozialvorsorge

Weiterführende Links:

 

 

Nicole Seiler

«Ich bin Mitglied der SSA, seit ich angefangen habe, eigene Werke zu schaffen. Ich schätze den juristischen Rat und die Kompetenz der SSA im Bereich Urheberrecht sehr.»