Mitwirkende Instanzen
Die wachsende Zahl von Tarifen widerspiegelt die verschiedenen Formen des Werkgenusses
Die Schriftstellerin kann ihr Buch, der Regisseur seinen Film und die Komponistin ihre Komposition grundsätzlich selbst vermarkten. Bei Massennutzungen wie etwa dem Kabelfernsehen oder der Kopie eines Musikstücks auf einen DVD-Rohling beziehungsweise der Fotokopie in Betrieben ist die Vermarktung über individuelle Verträge jedoch nicht möglich. Der Gesetzgeber hat für diese Bereiche daher die kollektive Wahrnehmung vorgesehen und den Verwertungsgesellschaften den Auftrag erteilt, die Urheberinnen und weitere Rechteinhaber zu vertreten. Die Verwertungsgesellschaften sichern ihnen eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke zu.
Diese Vergütung wird mit den Nutzerverbänden ausgehandelt und mittels Tarifen in genereller und für alle verbindlicher Weise für die einzelnen Nutzungen festgesetzt. In den Nutzerverbänden schliesst sich ein erheblicher Teil der Nutzerinnen und Nutzer von Urheberrechten zusammen, so beispielsweise im DUN (Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer). Ist bei den von einem Tarif zu regelnden Nutzungen direkt die Endkonsumentin oder der Endkonsument betroffen, werden ausserdem die Konsumentenschutzverbände zu den Verhandlungen begrüsst.
Die Tarife unterstehen der Prüfung durch die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK), einem Richterkollegium, welches sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Nutzerseite und den Verwertungsgesellschaften sowie unabhängigen Expertinnen und Experten zusammensetzt.
Konkret prüft die ESchK die Angemessenheit der Tarife und holt zu diesem Zweck auch die Stellungnahme des Preisüberwachers ein. Entscheide der ESchK über die Genehmigung von Tarifen können an das Bundesverwaltungsgericht und sodann an das Bundesgericht weitergezogen werden. Von der Prüfung durch die ESchK ausgenommen ist der Bereich der freiwilligen Kollektivverwertung. Dabei geht es um Nutzungsformen, für welche das Gesetz die individuelle Verwertung durch die einzelne Urheberin bzw. den einzelnen Rechteinhaber vorsieht, das kollektive Verwertungsmodell aber vorteilhaft ist.
Weiterführende Links:
Wichtigste Nutzerverbände:
Konsumentenschutzorganisationen: