Aufsicht

Die Verwertungsgesellschaften bedürfen für ihre Tätigkeit im Bereich der obligatorischen Kollektivverwertung einer Bewilligung durch den Bund. Wie für alle juristischen Personen gilt für sie die vorgeschriebene Kontrolle durch die Revisionsstelle. Darüber hinaus unterstehen die Verwertungsgesellschaften für die bewilligungspflichtigen Verwertungsbereiche einer zweifachen Aufsicht des Bundes.

Geschäftsführung: Aufsicht durch das IGE

Dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) obliegt die Aufsicht über die Geschäftsführung. Die Verwertungsgesellschaften legen dem IGE jährlich in einem Geschäftsbericht Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab. Dieser Bericht wird vom Institut geprüft und genehmigt. Ausserdem sind die Verwertungsgesellschaften gegenüber dem IGE zur Auskunftserteilung verpflichtet und müssen diesem alle Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. In diesem Rahmen ist das Institut gegenüber den Verwertungsgesellschaften weisungsbefugt; es verfügt zudem über einen abgestuften Massnahmenkatalog, der bis hin zur Einschränkung und zum Entzug der Bewilligung reicht.

Liechtenstein: Im Fürstentum Liechtenstein wird die Aufsicht über die Geschäftsführung durch das Amt für Handel und Transport vorgenommen.

Tarife: Aufsicht durch die Schiedskommission

Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) ist für die Aufsicht über die Tarife zuständig. Die ESchK ist ein unabhängiges Richtergremium. Sie setzt sich zusammen aus jeweils einem/einer Vertreter/-in der Nutzerseite und einer der Urheberinnen und Urheber sowie drei neutralen Mitgliedern.

Prüfung der Tarifvorschläge

Von Verwertungsgesellschaften und Nutzerseite verhandelte Tarife werden der ESchK zur Prüfung unterbreitet. Dies geschieht unabhängig davon, ob die Tarifverhandlungen in eine Einigung münden oder die Parteien im Dissens auseinandergehen. Die Schiedskommission prüft die Angemessenheit der Tarife sowohl hinsichtlich des gesamten Aufbaus als auch der einzelnen Bestimmungen.

Tarifprüfung: Angemessenheit ist oberstes Gebot

Mit der Angemessenheitsprüfung stellt die ESchK sicher, dass der im Tarif vorgeschlagene Vergütungsmechanismus wirtschaftlich effizient umgesetzt werden kann und keine Ungleichbehandlungen zur Folge hat. Gleichzeitig muss der Tarif insbesondere finanziell angemessen sein: Es muss auf den Ertrag abgestellt werden, der mit der Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks erzielt wird. Üblicherweise wird die Tarifhöhe als Prozentsatz des erzielten Ertrags (z.B. Ticketeinnahmen) berechnet. Wo die Nutzung nicht ermittelt werden kann, ist der mit der Nutzung verbundene Aufwand massgebend. Dies können z.B. die Kosten sein, die für einen Anlass anfallen. Daneben sind weitere Kriterien zu berücksichtigen.

Rekursinstanzen

Die Entscheide der Schiedskommission können über zwei Instanzen – das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht – weitergezogen werden.

Liechtenstein: Im Fürstentum Liechtenstein ist für die Aufsicht über die Tarife wiederum das Amt für Handel und Transport zuständig.

Rolle des Preisüberwachers

Im Rahmen der Tarifprüfung holt die Schiedskommission die Stellungnahme des Preisüberwachers ein. Dieser hat ein Empfehlungsrecht, jedoch keine Weisungsbefugnis.

 

Weiterführende Links:

Jean-François Amiguet

«Oft sind es dringende Fälle, bei denen ich die Dienste der SSA in Anspruch nehme. Ich schätze daher die ausserordentliche Verfügbarkeit der Mitarbeitenden, an die ich mich jeweils wende.»