Kultur und Soziales
Kultur und Soziales zusätzlich zur Verwertung von Urheberrechten
Die Mitglieder der Verwertungsgesellschaften haben vor langer Zeit beschlossen, mehr zu tun, als Entschädigungen einzukassieren und zu verteilen. Auf Initiative eines englischen Geschäftsführers (PRS) hat der Dachverband der Verwertungsgesellschaften (CISAC) 1957 eine Klausel in die Standard-Gegenseitigkeitsverträge eingeführt, wonach 10% der Einnahmen kulturellen und sozialen Projekten zugeführt werden dürfen.
Die grossen Gesellschaften bringen ihre Solidarität mit ihren kleineren Schwestergesellschaften dadurch zum Ausdruck, dass sie ihnen zugestehen, ihre Mitglieder mit kulturellen und sozialen Mitteln zu unterstützen. Erste Massnahmen waren auf sozialem Gebiet erforderlich, denn die heute übliche staatliche Unterstützung und Vorsorge bestand damals noch nicht. Die Förderung der Kultur ist nicht zuletzt den Rechteinhabern zu verdanken: durch ihren Verzicht auf einen kleinen Teil ihrer Entschädigungen tragen sie zur kulturellen Vielfalt und zu einer sicheren sozialen Vorsorge bei, was letztlich auch ihnen zugute kommt. Die gesetzliche Grundlage ist in Art. 48 Abs. 2 URG gegeben.