Das Urheberrechtsgesetz

Das URG wurde kürzlich revidiert. Die neue Fassung ist am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. Die aus den genannten Staatsverträgen fliessenden Vorgaben sind darin allesamt berücksichtigt, weshalb in der Praxis zumeist allein auf das URG zurückgegriffen wird. Im Rahmen der Revision wurden nicht nur – als Folge des technischen Fortschritts – neue Bereiche der kollektiven Verwertung zugewiesen, sondern auch die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften durch Konkretisierung der Kriterien verschärft.

Kollektivverwertung: Darum braucht es Verwertungsgesellschaften

Dem URG liegt die Auffassung zugrunde, dass die aus der Urheberschaft fliessenden Rechte im Grundsatz durch die Berechtigten selbst wahrzunehmen sind. Nur dort, wo Massennutzung eine direkte Verwertung praktisch verunmöglicht, sieht das URG die kollektive Verwertung durch Verwertungsgesellschaften vor. Diese Gesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen und also für die durch sie vertretenen Berechtigten tätig zu werden.

Weitgehende Kompetenzen

Innerhalb der Kollektivverwertung wird unterschieden zwischen der Verwertung der Ausschliesslichkeitsrechte selbst (z.B. das Recht der Kabelfernsehanbieterin, das Sendesignal des Fernsehens über Leitungen an ihre Kunden weiterzusenden) und der blossen Wahrnehmung des Vergütungsanspruchs (z.B. das Recht jeder Person, für sich privat eine Kopie einer Musik-CD anzulegen). Ausschliesslichkeitsrechte wirken absolut und ermöglichen den Verwertungsgesellschaften, Nutzungen zu verbieten. Demgegenüber gewähren Vergütungsansprüche lediglich eine einklagbare Geldforderung.

Jean-François Amiguet

«Oft sind es dringende Fälle, bei denen ich die Dienste der SSA in Anspruch nehme. Ich schätze daher die ausserordentliche Verfügbarkeit der Mitarbeitenden, an die ich mich jeweils wende.»