Urheberrechts-Revision: Kein Sonderprivileg für Bibliotheken

Am 12. März behandelt der Ständerat die Urheberrechtsrevision (URG). Darunter auch eine neue Ausnahme für Bibliotheken. Sie würden von ihren Einnahmen für das Vermieten von Büchern, CD und DVD keine Vergütung mehr an die Autorinnen und Kulturschaffenden weiter leiten. Schweizer Künstlerinnen und Künstler wehren sich gegen diese Begünstigungen.

(Bild: wavebreamedia / Shutterstock)

Lausanne/Bern/Zürich, 8. März 2019 – Nach dem geltenden Gesetz entschädigen die Bibliotheken die Autoren für das Vermieten von Büchern, DVD und CD. Überraschend hat die WBK-S beschlossen, diese Regelung abzuschaffen. Ein neuer Buchstabe „d“ höhlt den ganzen Artikel 13 aus.

Diese neue Ausnahme ist ungerecht: Der Bundesrat und die Räte haben auf das Verleihrecht bereits verzichtet. Die Kulturschaffenden und Verwertungsgesellschaften haben dies in der AGUR12 II akzeptiert, um den Kompromiss zu ermöglichen. Vom Vermietrecht war nie die Rede. Die Vergütungen und damit die Belastung für die Bibliotheken ist gering: Im Jahr 2019 geht es bei einem Mitgliederbeitrag von CHF 50 um eine Entschädigung von 75 Rappen jährlich. Würde die Vergütung für das Vermieten gestrichen, so entsteht eine ungerechte Privilegierung der Bibliotheken gegenüber den Videotheken und allen anderen Anbietern, die mit geschützten Werken und Leistungen Geld verdienen. Bibliotheken sind ein Partner, aber auch eine Konkurrenz im Buchmarkt und im Markt für CDs und DVDs. Alle Beteiligten sollten Urheberrechte regeln und urheberrechtliches Schaffen gebührend würdigen – auch die Bibliotheken.

Die Schweizer Verwertungsgesellschaften – ProLitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM – haben den Ständerat aufgefordert, das Sonderprivileg für Bibliotheken abzulehnen.

Die entsprechende Bestimmung, Art. 13 Abs. 2 lit. d, sollte gestrichen werden. Ein entsprechender Antrag von Ständerat Claude Janiak wurde am 4. März 2019 eingereicht. Er verdient die Annahme.

Diese Forderung dient dem Kulturschaffen und der Fairness im Urheberrecht.

Adrian Frutiger

«Ich könnte das, was ich gerne mache, ohne die SUISA nicht machen. Denn von der Produzentenseite her wird für die Musik nicht viel bezahlt. Die Verwertung macht deshalb einen grossen Anteil meiner Einkünfte aus.»