Die fünf Schweizer Verwertungsgesellschaften begrüssen den Entscheid der ESchK, weil damit die von ihnen vertretenen Rechteinhaber am grossen Umsatz teilhaben, den die Hardwareindustrie auch dank ihrer kreativen Arbeit erzielt. Was die Vergütung für die bereits verkauften Geräte betrifft, so müssten die Hersteller und Importeure diese aus ihrer Marge bezahlen. Der Tarif wurde bereits im März 2010 erstmals genehmigt, war jedoch zwischenzeitlich wegen eines Rekurses aus Verfahrensgründen von SWICO und Swissstream blockiert.
Mit dem erneuten Entscheid bestätigt die ESchK die rechtliche Grundlage des Tarifs, so dass die Verwertungsgesellschaften zugunsten der Urheber eine Entschädigung in Rechnung stellen können. Eine genaue Zahl kann derzeit nicht berechnet werden, da die Verkaufszahlen der Industrie bislang nicht vorliegen. Der ausstehende Betrag dürfte sich jedoch auf mehrere Millionen Franken belaufen, die den Künstlern und Verlegern verschiedenster Sparten (Musik, Film, etc.) zustehen.
Gegen den Entscheid der ESchK vom 17.11.2011 kann wiederum Rekurs ergriffen werden. Dann müsste das Bundesverwaltungsgericht bzw. in letzter Instanz das Bundesgericht in der Angelegenheit entscheiden. Die Schiedskommission befasst sich Anfang Dezember mit dem GT4e für die Periode 2012-2013.