Urheberrecht
Wozu dient das Urheberrecht?
Kulturschaffende tragen mit ihren Werken und Darbietungen zur kulturellen Vielfalt in unserem Land bei. Kulturschaffende sind aber auch Unternehmer und wollen mit ihren Werken und Darbietungen etwas verdienen, zumindest ihren Lebensunterhalt. Das Urheberrecht garantiert ihnen dabei in erster Linie, dass sie für die Nutzung ihrer Werke finanziell entschädigt werden. Daneben schützt das Urheberrecht die Künstlerinnen und Künstler in ihrer Persönlichkeit, indem sie sich gegen unzulässige Eingriffe in ihr Werk wehren können.
Urheberrecht und Verwertungsgesellschaften sind ein Hindernis für den Fortschritt. Wozu braucht es denn das überhaupt?
Die gleiche Frage könnte man beim Patentschutz stellen, bei dem für die schweizerische Wirtschaft sehr viel Geld auf dem Spiel steht. Das Urheberrecht ist ein Hilfsmittel, um mit kulturellem Schaffen etwas verdienen zu können. Es ist damit Teil unserer liberalen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung, welche (auch geistiges) Eigentum gewährleistet. Und geistige Schöpfungen sind der Motor für unsere Volkswirtschaft.
Die Verwertungsgesellschaften machen es den Nutzern einfach, die erforderlichen Rechte einzuholen. So lizenzieren die Schweizer Gesellschaften in vielen Bereichen die Nutzung des Weltrepertoires. Weil sie die Rechte vieler anbieten können (kollektive Verwertung), ermöglichen sie auch neue Nutzungen. Fernsehen auf dem Handy wurde erst machbar, weil die nötigen Rechte an einer Stelle über die Verwertungsgesellschaften erworben werden konnten. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass auch Kulturschaffende und Kulturwirtschaft angemessen entschädigt werden.
Braucht es das Urheberrecht denn noch, es gibt ja jetzt die „Creative Commons“?
Creative Commons sind nicht eine Art neues Urheberrecht, sondern ein modulartiges Lizenzierungsmodell, das seinerseits ebenfalls auf dem geltenden Urheberrecht aufbaut und ein funktionierende Urheberrecht voraussetzt. Es geht um ein standardisiertes Einräumen der Erlaubnis zu bestimmten Rechtenutzungen, wobei die Lizenzklauseln durch spezielle, weltweit gültige Symbole (Icons) gekennzeichnet sind. Die Lizenzen werden dabei in den einzelnen Ländern ans nationale Urheberrecht angepasst. (vgl. www.creativecommons.ch/about-2/)
Wieso zahle ich als Konsument und Konsumentin gleich mehrmals Urheberrechtsentschädigungen?
Als Konsument oder Konsumentin schulden Sie keine Urheberrechtsentschädigung, denn die Werkverwendung im privaten Kreis ist vergütungsfrei (Art. 20 Abs. 1 URG). Urheberrechtsentschädigungen sind stets vom Nutzer geschuldet, also von jenem, der geschützte Werke und Darbietungen ausserhalb des privaten Kreises nutzt. Das Urheberrecht basiert auf dem Grundgedanken, dass derjenige, welcher unter Verwendung von geschützten Werken, Darbietungen oder Sendungen ein Geschäft betreibt, die Urheber und Leistungsschutzberechtigten an den entsprechenden Einnahmen angemessen beteiligen soll.
Eine Entschädigung schulden also etwa Kinos für Filmvorführungen, Sendeunternehmen für Sendungen, Kabelbetreiber für das Weitersenden etc. Der private Endkonsument ist dagegen - ausser im Falle der gesetzlich erlaubten Privatkopie - nie Nutzer und schuldet daher nie eine entsprechende Entschädigung. Konsumentin und Konsument stehen daher nicht im Fokus des Urheberrechts.
Auf meiner Rechnung für das Kabelfernsehen sind beispielsweise auch Entschädigungen für Urheber- und Leistungsschutzrechte aufgeführt. Was ist denn damit?
Diese Entschädigungen werden vom Nutzer – vorliegend also vom Kabelbetreiber – geschuldet. Solche beim Nutzer anfallenden Kosten für den Rechteerwerb sind Teil der Gestehungskosten seines Produktes oder seiner Dienstleistung, gleich wie die übrigen in seinem Betrieb anfallenden Kosten wie Miete, Löhne, Steuern oder Amortisationskosten.
Solche Kosten werden bei der Preiskalkulation berücksichtigt und über den Preis des Produktes oder der Dienstleistung auf die Kundschaft überwälzt. Wenn der Anbieter auf seinen Rechnungen an seine Kunden die von ihm geschuldeten Urheberrechtsentschädigungen offen ausweist, mag der Eindruck entstehen, diese seien vom Endkonsumenten geschuldet, was jedoch nicht der Fall ist.
Wenn ich für das Hören eines Songs oder das Anschauen eines Films je nach Quelle jedes Mal bezahle, dann liegen eben doch Doppelzahlungen vor, oder nicht?
Nein, das ist nicht der Fall. Richtig ist, dass verschiedene Nutzer für unterschiedliche Nutzungen je eine Entschädigung bezahlen. „Nutzung“ meint, dass ein Recht genutzt wird und dafür eine Lizenz erforderlich ist. Nun gibt es ganze Ketten von Nutzungen. Verschiedene Unternehmen erbringen dabei unterschiedliche Leistungen und benötigen dafür unterschiedliche Rechte. So betreibt die SRG mit den Konzessionsgebühren ein Fernsehprogramm und bezahlt dafür Senderechte, die UPC-Cablecom leitet dieses Programm gegen eine Abo-Gebühr an ihre Kundschaft weiter und bezahlt dafür Weitersenderechte, und der Gastwirt schliesslich ermöglicht den Empfang dieser Sendung in seinen Hotelzimmern und bezahlt dafür ebenfalls etwas. Ohne die im Programm enthaltenen Werke und Darbietungen könnte niemand in dieser Kette sein Geschäft betreiben und jeder wird für seine Dienstleistung bezahlt. Deshalb ist es logisch und gerecht, dass sie auch die Schöpfer dieser Werke an ihren Einnahmen beteiligen und angemessen entschädigen. Für die Nutzung ein und desselben Rechts wird stets nur einmal bezahlt.
Gibt es nicht zeitgemässere Finanzierungsmöglichkeiten für kulturelle Projekte wie Crowdfunding (Schwarmfinanzierung), die das Urheberrecht überflüssig machen?
Schwarmfinanzierung (Crowdfundig) ist vor allem ein Thema in den Medien. Einige wenige, vor allem kleinere Projekte sind in der Tat auch in der Schweiz schon so finanziert worden. Auch wenn das Volumen für Crowdfunding noch ansteigt, so können sich doch meist nur finanziell wenig bedeutende Projekte auf diese Weise Mittel beschaffen. Für Projekte mit einem grösseren Finanzbedarf wie Kinofilme oder aufwändige Musikproduktionen ist diese Finanzierungsform kein gangbarer Weg; ein kontinuierliches, professionelles Kulturschaffen ist mit dieser Form der Vorfinanzierung nicht zu bewerkstelligen.
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