Nationalrat Martin Candinas will für Berg- und Randregionenradios eine Sonderregelung für Abgeltungen erwirken und dafür das Urheberrechtsgesetz (URG) anpassen.
Gelder, die die Radios aus dem Gebührensplitting erhalten, sollen nicht mehr in die Berechnung der Urheberrechtsvergütungen einbezogen werden dürfen. Der Bundesrat hat in seiner Antwort vom 25. November 2016 dieser Motion teilweise zugestimmt.
Swisscopyright, die Gruppe der fünf Schweizer Verwertungsgesellschaften, lehnt die Motion ab. Der Vorstoss stellt geltende Tarife und die Urheberrechtsvergütungen grundsätzlich in Frage:
- In den Tarifverhandlungen wird entschieden, was als Berechnungsgrundlage eines Tarifs gilt.
- Die Tarife werden partnerschaftlich zwischen den Nutzerverbänden und den Verwertungsgesellschaften verhandelt und von der Eidgenössischen Schiedskommission genehmigt.
- Das geltende Gesetz bildet die Grundlage dafür.
- Tarife sind in den Tarifverhandlungen auszuhandeln; nicht im Parlament.
- Scheitern solche Verhandlungen, entscheidet die ESchK (Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten). Zudem besteht die Möglichkeit am Bundesverwaltungsgericht, resp. am Bundesgericht zu rekurrieren.
Das Urheberrechtsgesetz enthält den Grundsatz, wonach die Urheber am Erfolg ihres Werks prozentual zu beteiligen sind. Das bedeutet im Falle der Radiosender, dass die Basis für die Berechnung der Urheberrechtsvergütung die Einnahmen des Senders sind. Der Prozentsatz für die Musikurheber ist gemäss Gesetz zudem zu reduzieren im Verhältnis der gesendeten Musik zur gesamten Sendezeit. Die Details der Reduktion und was genau als Berechnungsgrundlage für die Urheberrechtsvergütungen dient, ist Gegenstand der Tarifverhandlungen zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Nutzerverbänden wie DUN, Economiesuisse, sgv oder hier im konkreten Fall der Verband Schweizer Privatradios (VSP).
Bei den meisten Tarifen können sich die Verhandlungspartner einigen. Ist dies nicht der Fall, so entscheidet die Eidgenössische Schiedskommission (ESchK). Es gibt ferner zwei Rekursinstanzen: Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht.
Die meisten Radiostationen aus Berg- und Randregionen rechnen die Urheberrechts- und Leistungsschutzrechtsvergütungen anstandslos nach dem massgebenden Tarif S ab. Dass dieser auf dem politischen Weg geändert werden soll, ist für die die Verwertungsgesellschaften nicht nachvollziehbar.
Leidtragende sind letztlich die Musikschaffenden. Sie haben ein Anrecht auf eine faire Vergütung nach geltenden Tarifen, wenn ihre Musik im Radio gespielt wird. Zu diesem Zweck haben sie ihre Verwertungsgesellschaften beauftragt, die Tarife mit den Vertretern der Radios zu verhandeln. Mit einer Verankerung von spezifischen Reduktionsgründen für Berg- und Randregionenradios im Urheberrechtsgesetz wird der Handlungsspielraum der Musikschaffenden stark eingeschränkt und ihr Einkommen willkürlich geschmälert. Es führt zudem zu einer Ungleichbehandlung mit den anderen Radios.