Das Bundesverwaltungsgericht begründet seinen Entscheid damit, dass die frühere Präsidentin der Schiedskommission in einem Interessenkonflikt gestanden haben könnte. Sie hatte am Tarifbeschluss mitgewirkt, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt als neue Präsidentin der Verwertungsgesellschaft SWISSPERFORM im Gespräch war. Die Schiedskommission muss deshalb neu entscheiden. Die Verwertungsgesellschaften werden diesen Entscheid nicht weiterziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht gegen eine Abgabe auf Musikhandys entschieden, sondern eine mögliche Interessenkollision der Präsidentin der Schiedskommission gerügt. Die Verwertungsgesellschaften halten an einer angemessenen Entschädigung für die durch sie vertretenen Kunstschaffenden fest.
Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten ESchK hatte im März 2010 einem Tarif (GT 4e) zugestimmt. Gemäss diesem Tarif müssten die Hersteller und Importeure von Musikhandys eine Urheberrechtsvergütung von 30 Rappen pro Gigabyte Speicherplatz bezahlen. Für ein iPhone oder andere Musikhandys mit 16 Gigabyte würden damit 4.80 Franken zugunsten der Urheber erhoben, die damit für das Kopieren ihrer Werke auf diese Art von Geräten entschädigt werden sollen.
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Fragen und Antworten zu Privatkopie und Leerträgervergütung